Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Erben A verkauften am 20. Mai 1997 der B AG verschiedene Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 7695000.-, darunter die in der Gemeinde Z gelegene Parzelle Nr. 14.