{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-263_2003-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2477", "Checksum": "d2935423d99f34cc24d70913f0671d91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 263", "2003 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.09.2003 A 02 263 (2003 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). 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Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. | Handänderungssteuer\n\n entgeltliche Rückübertragung vom Erwerber zu verlangen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1005). Im vorliegenden Fall wurde eine Verpflichtung begründet, die Teilflächen den Erben A zurückzuübertragen. Dafür konnte die Beschwerdeführerin zwar keine Entschädigung verlangen; dennoch war die Rückübertragung in dem Sinne entgeltlich vorgesehen, als eben die weitere Nutzung der Grundstücke zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte dinglich gesichert werden sollen. (...) Auf jeden Fall ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den genannten Grundstücksteil nicht erst mit dem Vertrag vom 11. Juni 2001 bzw. mit der Aufhebung der erwähnten Regelung auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Zwar war sie in der Verfügung und Nutzung ihres Eigentums in dem Sinne eingeschränkt, als sie damit rechnen musste, gegen Einräumung der Grunddienstbarkeit die Teilflächen wieder an die Erben A zurückübertragen zu müssen. Solange aber dieser Anspruch nicht geltend gemacht und die Regelung nicht vollzogen wurde, standen ihr die mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen wirtschaftlichen Befugnisse gänzlich zu. Nach dem Gesagten geht die Veranlagungsbehörde fehl, wenn sie den Verzicht auf das Recht um Rückübertragung als Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung qualifiziert. 6. - a) Trotz obiger Erwägungen erweist sich die veranlagte Handänderungssteuer als richtig, wenn auch aus anderen Gründen. Die zivilrechtliche Handänderung hat Vorrang vor der wirtschaftlichen Handänderung. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Wortlautes und des inneren Zusammenhangs ernstlich nicht zu bezweifeln, dass die beiden Verträge zusammengehören. (...) Es ging den Vertragsparteien darum, die wegen der bestehenden gegenseitigen Verpflichtungen schwebende Rechtslage zu klären und sich bezüglich der erwähnten Grundstücke endgültig auseinander zu setzen. b) Mit der Vereinbarung vom 11. Juni 2001 änderten die Parteien die öffentliche Urkunde vom 20. Mai 1997 in doppelter Hinsicht ab: indem sie erstens das Recht auf Rückübertragung aufhoben (womit auch die damit zusammenhängenden Ansprüche bezüglich Grunddienstbarkeit entfielen) und indem sie zweitens den Vertrag mit der Festlegung der Entschädigung ergänzten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Erben A den Betrag von Fr. 1037000.- bezahlte, stellt nun nichts anderes als eine weitere oder ergänzende Leistung im Zusammenhang mit den im Jahre 1997 zu Eigentum erworbenen Grundstücke dar. Der steuerbegründende Tatbestand, der die hier umstrittene Handänderungssteuer rechtfertigt, liegt in der zivilrechtlichen Handänderung nach Massgabe des Vertrages vom 20. Mai 1997. Damals erwarb die Beschwerdeführerin Eigentum an sämtlichen Grundstücken, und es entstand die Steuerpflicht im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG. c) Alle Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks verspricht, sind nach § 7 Abs. 1 HStG bei der Ermittlung des Handänderungswertes zusammenzurechnen. Die einzelnen Gegenleistungen müssen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung stehen. Die Bemessungsgrundlage ist damit nach dem kausalen Charakter der einzelnen Leistungen zu bestimmen, die der Erwerber erbringt. Im Ergebnis wird so auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Denn alles was der Erwerber in einem wirtschaftlichen Sinn verstanden an den Ver-äusserer persönlich für die Grundstücksübertragung leistet, gehört zum steuerpflichtigen Handänderungswert (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 230 N 3 i.V.m. § 220 N 3 StG). Im vorliegenden Fall hat die von der Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrag vom 11. Juni 2001 bezahlte Entschädigung, wie bereits festgestellt, als zusätzliche Leistung für den Erwerb der Grundstücke zu gelten. Dass die Zahlung Jahre später erfolgte, ändert nichts an dem geschilderten ursächlichen Zusammenhang. Die Veranlagung der streitigen Handänderungssteuer gründet somit auf einer nachträglichen Korrektur der Bemessungsgrundlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Von der Ermittlung des Handänderungswertes ist nach den obigen Erwägungen die Frage zu unterscheiden, ob überhaupt eine Handänderung vorliegt und eine Steuer erhoben werden kann. Bei der wirtschaftlichen Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3 HStG geht es denn auch um den Bestand der Steuerpflicht überhaupt, wogegen der hier streitige Fall den Handänderungswert und damit das Steuermass betrifft (LGVE 2000 II Nr. 31 Erw. 2d). |"}