{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-263_2003-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2477", "Checksum": "d2935423d99f34cc24d70913f0671d91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 263", "2003 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.09.2003 A 02 263 (2003 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:19", "Checksum": "4cabd49ce2e3d3717a8ee2cef604012a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.09.2003 A 02 263 (2003 II Nr. 26)\nRegeste:\n§ 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | Die Erben A verkauften am 20. Mai 1997 der B AG verschiedene Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 7695000.-, darunter die in der Gemeinde Z gelegene Parzelle Nr. 14. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die B AG, ab dem Grundstück Nr. 14 (später) eine Fläche von über 4 Hektaren entschädigungslos ins Eigentum der Verkäuferin zurückzuübertragen. Im Gegenzug verpflichteten sich die Erben A, der Käuferin auf dieser Fläche ein unentgeltliches und beschränktes Nutzungsrecht für Golf- oder Landwirtschaftszwecke in Form einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Diese Abparzellierung und Rückübertragung wurde jedoch während Jahren nicht durchgeführt. Am 11. Juni 2001 liessen die Erben A und die B AG eine Änderung des Vertrages vom 20. Mai 1997 beurkunden, und zwar u.a. betreffend \"Abgeltung von Rechten im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 14 (...)\". Die Parteien kamen überein, die Regelung des früheren Vertrages gänzlich aufzuheben. Die B AG entschädigte die Erben A für deren Verzicht auf die Rechte und die Vertragsänderung mit einem Betrag von Fr. 1037000.-. Gestützt auf den Vertrag vom 11. Juni 2001 verpflichtete der Gemeinderat von Z die B AG zur Bezahlung einer (zusätzlichen) Handänderungssteuer von Fr. 15555.-, basierend auf einem Handänderungswert von Fr. 1037000.-. Eine dagegen von der B AG erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso die sodann erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4. - b) Im ausführlich begründeten Einspracheentscheid stellte der Gemeinderat fest, die Beschwerdeführerin habe erst mit Abschluss des zweiten Vertrages und mit Bezahlung der Entschädigung an den fraglichen Grundstücken unbelastetes Eigentum erworben. Zwar sei sie zivilrechtlich Eigentümerin der Grundstücke gewesen, jedoch mit der im Vertrag vom 20. Mai 1997 begründeten Verpflichtung der Rückübertragung. Mit der gegen Entgelt erfolgten Aufhebung dieser Verpflichtung sei - zu der bereits vorhandenen zivilrechtlichen Berechtigung - die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Damit sei ein Anwendungsfall von § 2 Ziff. 3 HStG gegeben. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Gemeinderat habe ausser Acht gelassen, dass mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Teilflächen Gegenleistungen der Verkäufer verbunden waren. Im Gegenzug hätte nämlich u.a. das Nutzungsrecht dinglich gesichert werden sollen. Mit ihrem Verzicht auf die Rückübertragung hätten die Erben A die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke gar nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen können, weil auch sie - die Verkäufer - von ihren Verpflichtungen befreit worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits mit Vertrag vom 20. Mai 1997 nebst den zivilrechtlichen Befugnissen als Eigentümerin auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke erhalten. 5. - a) (...) b) Gemäss § 2 Ziff. 3 HStG gilt als Handänderung der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. In der nicht abschliessenden Aufzählung steuerbegründender Tatbestände nennt der Gesetzgeber die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften (lit. a), Kettengeschäfte mittels Übertragungsrechten (lit. b) und die Belastung mit Dienstbarkeiten (lit. c). Von diesen exemplarisch genannten Tatbeständen ist keiner gegeben. Zwar gilt als wirtschaftliche Handänderung auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvortrag (§ 2 Ziff. 3 lit. b). Doch muss der Rechtsverzicht im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb am Grundstück durch einen Dritten stehen, und der Dritte muss das Grundstück in der Folge auch erwerben (LU StB, Weisungen HStG, § 2 Ziff. 3 N 19 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da kein Dritter in die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben A eingetreten ist. Ferner liegt auch keine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit vor. Abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Begründung einer Dienstbarkeit (und nicht ihre Aufhebung) zu einer steuerrelevanten wirtschaftlichen Handänderung führen kann (§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG), stand im vorliegenden Fall zwischen den Parteien im Rahmen des zweiten Vertrags gar nicht die Begründung oder der Bestand eines beschränkt dinglichen Rechts zur Diskussion. c) Die Vereinbarung vom 11. Juni 2001 fällt auch nicht unter die Generalklausel der wirtschaftlichen Handänderung (§ 2 Ziff. 3 HStG, Einleitungssatz). Das Grundstück Nr. 14 wurde unbestritten von der Beschwerdeführerin im Jahre 1997 zu Eigentum erworben. Mit dieser zivilrechtlichen Handänderung ging auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin über. Daran ändern die im Kaufvertrag vom 20. Mai 1997 getroffenen Regelungen nichts. Zwar räumte die Beschwerdeführerin den Verkäufern ein obligatorisches Recht auf Rückübertragung von Teilflächen ein. Welchen Inhalts und von welcher Bedeutung dieser Anspruch auf Rückübertragung ist, bleibt nach den getroffenen Abreden jedoch unklar. Fest steht immerhin, dass das Recht auf Rückübertragung nicht etwa als (besonderes) Rückkaufsrecht beim Grundbuch angemeldet und vorgemerkt worden ist. Durch ein solches (allenfalls dinglich gesichertes) Rückkaufsrecht im Sinne des Gesetzes erhält der Veräusserer des Grundstücks die Befugnis, unter gewissen vertraglich festgesetzten Bedingungen durch einseitige Erklärung die"}