{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-263_2003-09-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2477", "Checksum": "d2935423d99f34cc24d70913f0671d91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 263", "2003 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.09.2003 A 02 263 (2003 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:19", "Checksum": "4cabd49ce2e3d3717a8ee2cef604012a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 23.09.2003 A 02 263 (2003 II Nr. 26)\nRegeste:\n§ 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. | Handänderungssteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Handänderungssteuer |\n| Entscheiddatum: | 23.09.2003 |\n| Fallnummer: | A 02 263 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 26 |\n| Leitsatz: | § 7 Abs. 1 HStG. Nachträgliche Ermittlung des Handänderungswertes gestützt auf einen Aufhebungsvertrag. Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung abgelehnt (Erw. 5). Wenn der Verkäufer auf ein (obligatorisches) Recht auf Rückübertragung eines Teils des verkauften Grundstücks verzichtet und dafür eine Entschädigung erhält, stellt diese Entschädigung eine zusätzliche Leistung des Käufers dar und ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 HStG zu besteuern. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}