Zu einer solchen Spezifikation der vom Unternehmen erbrachten Leistungen wurde denn auch der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ausdrücklich aufgefordert. Mit Ausnahme der erwähnten Auftragsbestätigungen sowie einzelner Rechnungen und Zahlungseingänge wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht, aus denen die effektiven Tätigkeiten und Aufwendungen ersichtlich wären. |