Als einzigen Nachweis für die Verhandlungstätigkeit legt der Beschwerdeführer nebst dem Zahlungsbeleg den Brief der Beauftragten an die Gemeinde ins Recht, worin dieser ganz allgemein festhält, dass der Provisionsbetrag die Aufwendungen von Abklärungen mit Behörden (Gemeinde, VTA, Grundbuchamt), Grundbuchgeometer und Anwalt/Notar, Besprechungen mit dem Auftraggeber, Käufer und anderen Beteiligten, die mit sehr viel Überzeugungsarbeit verbunden gewe-sen seien, decke. Der Betrag von Fr. 44076.- ergebe, geteilt durch den Stundenansatz gemäss SIA-Norm 102 (Fr. 200.-) eine Arbeitszeit von 220 Stunden.