Somit hat der Beschwerdeführer gerade auch nachzuweisen, welche Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss in Abgrenzung zu den beiden andern Aufträgen mit der "Vermittlungsprovision" abgegolten wurden. Als einzigen Nachweis für die Verhandlungstätigkeit legt der Beschwerdeführer nebst dem Zahlungsbeleg den Brief der Beauftragten an die Gemeinde ins Recht, worin dieser ganz allgemein festhält, dass der Provisionsbetrag die Aufwendungen von Abklärungen mit Behörden (Gemeinde, VTA, Grundbuchamt), Grundbuchgeometer und Anwalt/Notar, Besprechungen mit dem Auftraggeber, Käufer und anderen Beteiligten, die mit sehr viel Überzeugungsarbeit verbunden gewe-sen seien, decke.