Dabei genügt es nicht, einzig den Zahlungsnachweis zu erbringen. Er muss vielmehr substanziiert darlegen, für welche konkreten Vertragsverhandlungen die Vergütung erfolgte, damit geprüft werden kann, ob diese wirklich im Zusammenhang mit der Durchführung des Veräusserungsgeschäftes stand und ob es sich um eine "übliche", d.h. angemessene Entlöhnung handelte, hat doch die Vergütung eines Auftrages gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts angemessen zu sein (vgl. Weber, OR-Kommentar I, N 39 zu Art. 394 OR; Fellmann, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI/2/4, Bern 1992, N 396 zu Art. 394 OR). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um ein Prozenthonorar handelte.