Damit im vorliegenden Falle die "Vermittlungsprovision" im Sinne einer Vergütung für die Vertragsverhandlung gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG vom Ver-äusserungspreis abgezogen werden kann, hat der Beschwerdeführer demnach diese Kosten rechtsgenüglich zu belegen. Dabei genügt es nicht, einzig den Zahlungsnachweis zu erbringen.