Dies hat auch für den Abzug der Kosten für die Vertragsverhandlungen durch einen Dritten zu gelten. Es können nur die effektiven und üblichen, im Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundstücks stehenden Auslagen vom Veräusserungspreis abgezogen werden, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast für steuermindernde Tatsachen obliegt (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, Bern 1999, S. 964). bb) Damit im vorliegenden Falle die "Vermittlungsprovision" im Sinne einer Vergütung für die Vertragsverhandlung gemäss § 19 Abs. 1 Ziff.