Die Vergütung für Vertragsverhandlungen kann grundsätzlich gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG vom Veräusserungspreis abgezogen werden, handelt es sich dabei typischerweise um Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäftes. Damit in Bezug auf die Mäklerprovision ein solcher Abzug zulässig ist, verlangen Lehre und Rechtsprechung wie erwähnt nebst dem Zahlungsnachweis den Nachweis der Vermittlungstätigkeit. Zudem sind gemäss Wortlaut von § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG nur die üblichen Mäklerprovisionen abziehbar. Dies hat auch für den Abzug der Kosten für die Vertragsverhandlungen durch einen Dritten zu gelten.