OR ist beim Auftrag eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Diese kann grundsätzlich, wie vorliegend, in einem Prozenthonorar bestehen, auch wenn eine solche Vergütung von der Lehre und Rechtsprechung kritisiert wird, da sie in der Regel keine angemessene der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung und nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist (vgl. Fellmann, OR-Kommentar I, N 39 zu Art. 394 OR mit Hinweis auf BGE 101 II 111 f.; a.M. Gmür, Die Vergütung des Beauftragten, Freiburg 1994, Nr. 181 ff.). Die Vergütung für Vertragsverhandlungen kann grundsätzlich gemäss § 19 Abs. 1 Ziff.