Der Vertragsinhalt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beauftragten ist jedoch als einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR zu interpretieren, womit der beauftragten AG die Vertragsverhandlungen mit der Käuferin der Parzelle übertragen wurden. Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist beim Auftrag eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.