Der Gemeinderat stellt denn auch in seiner Vernehmlassung fest, dass die B AG schon seit längerer Zeit an diesem Bauland interessiert war. Und der Beschwerdeführer selber bemerkt, dass ein Verkauf der Parzelle an die B AG im Vordergrund gestanden habe. Gemäss diesen Darlegungen ist davon auszugehen, dass von Beginn der "Vermittlertätigkeit" der Beauftragten an zumindest die Käuferin des Grundstückes feststand, wenn nicht sogar der Anstoss zur Abparzellierung und zum Verkauf erst durch das Interesse der Käuferin an diesem Bauland ausgelöst wurde.