Bei der Käuferin handelt es sich um die Eigentümerin eines Baurechtsgrundstückes, welches auch auf der Stammliegenschaft des A liegt und an die veräusserte Parzelle anschliesst. Zudem wurde die Parzellierung und die Übertragung des Grund-eigentums an der massgebenden Parzelle mit demselben öffentlich beurkundeten Vertrag vorgenommen und dabei gleichzeitig das Baurechtsgrundstück der Käuferin vergrössert, weshalb davon auszugehen ist, dass mit der Firma B AG als Käuferin auch in Bezug auf die konkrete Abparzellierung verhandelt wurde. Der Gemeinderat stellt denn auch in seiner Vernehmlassung fest, dass die B AG schon seit längerer Zeit an diesem Bauland interessiert war.