Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäkelei vorliegt, erschöpft sich der Auftrag in der reinen Suche eines möglichen Vertragspartners oder aber geht darüber hinaus bis hin zu konkreten Vertragsverhandlungen. bb) Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis, dass ein Mäklervertrag zwischen ihm und der beauftragten C AG geschlossen wurde, eine "Auftragsbestätigung für Vermittlerprovision" über den Grundstückverkauf Gewerbegebiet X auf. Der Auftragsumfang bestand gemäss dieser Bestätigung in der Vermittlung eines Grundstückverkaufs an die B AG, nach ersten Gesprächen mit den Parteien im Herbst 1996.