Er hat jedoch keine Abschlussverpflichtung mit dem vom Mäkler beigebrachten Interessenten, selbst wenn dieser bereit ist, auf die Vorstellungen des Auftraggebers einzugehen (vgl. Amman, OR-Kommentar I, N 8 und 11 zu Art. 412 OR). Ein wesentliches Element des Mäklervertrages besteht demnach darin, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu suchen, damit dieser ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschliessen kann. Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäkelei vorliegt, erschöpft sich der Auftrag in der reinen Suche eines möglichen Vertragspartners oder aber geht darüber hinaus bis hin zu konkreten Vertragsverhandlungen.