OR-Kommentar I], N 1 zu Art. 412 OR). Die Pflichten des Mäklers bestehen nebst den allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflichten eines Beauftragten insbesondere darin, den Auftraggeber über die aufgefundenen Interessenten in Kenntnis zu setzen und die Parteien miteinander in Verbindung zu bringen. Demgegenüber besteht die Hauptverpflichtung des Auftraggebers darin, im Falle des Erfolgs dem Mäkler eine Vergütung zu bezahlen. Er hat jedoch keine Abschlussverpflichtung mit dem vom Mäkler beigebrachten Interessenten, selbst wenn dieser bereit ist, auf die Vorstellungen des Auftraggebers einzugehen (vgl. Amman, OR-Kommentar I, N 8 und 11 zu Art. 412 OR).