Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien verschiedene Stufen umfassen. Sie kann sich nur auf den Nachweis von Interessenten beschränken (Nachweismäkler) oder auch die Zuführung von Interessenten (Zuführungsmäkler) umfassen und schliesslich sogar auf die Vermittlung in den Verhandlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler) gerichtet sein (vgl. Ammann, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996 [nachfolgend zit.: OR-Kommentar I], N 1 zu Art.