Urteil W. vom 20.12.1996 Erw. 2a/aa). Der Mäklervertrag ist ein im Obligationenrecht besonders geregelter Auftrag, wobei der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung verspricht, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien verschiedene Stufen umfassen.