Die Steuerbehörden verweigerten den Abzug der Provision vom Veräusserungspreis. Eine von A erhobene Beschwerde blieb vor Verwaltungsgericht erfolglos. Aus den Erwägungen: 2. - a/aa) Für die Anerkennung des Abzuges einer Mäklerprovision verlangen Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen eines Mäklervertrages gemäss Art. 412 ff. OR, den Nachweis der Bezahlung des Mäklerlohnes sowie das Vorliegen einer echten Gegenleistung des Mäklers (vgl. Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer, Bern 2002, N 33 ff. zu Art. 142; nStp 47,53 Erw. 3; Urteil W. vom 20.12.1996 Erw.