Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im November 1999 verkaufte A der B AG ein von seiner Liegenschaft abparzelliertes Grundstück. Dem Verkauf waren längere Vertragsverhandlungen mit umfangreichen Abklärungen vorangegangen. A hatte u.a. das Architekturbüro C AG, das von seinem Sohn als Alleinaktionär geführt wird, zu den Vertragsverhandlungen mit der B AG zugezogen. Im Rahmen der Steuerveranlagung machte A geltend, er habe der C AG eine Mäklerprovision von Fr. 44076.- bezahlt. Die Steuerbehörden verweigerten den Abzug der Provision vom Veräusserungspreis.