{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-251_2003-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2478", "Checksum": "4eba792f444b8c998c885efebd89e952"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 251", "2003 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.07.2003 A 02 251 (2003 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzug von Mäklerprovisionen vom Veräusserungspreis. Abschluss und Erfüllung des Mäklervertrages sind vom steuerpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. 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Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. | Grundstückgewinnsteuer\n\n eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Diese kann grundsätzlich, wie vorliegend, in einem Prozenthonorar bestehen, auch wenn eine solche Vergütung von der Lehre und Rechtsprechung kritisiert wird, da sie in der Regel keine angemessene der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung und nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist (vgl. Fellmann, OR-Kommentar I, N 39 zu Art. 394 OR mit Hinweis auf BGE 101 II 111 f.; a.M. Gmür, Die Vergütung des Beauftragten, Freiburg 1994, Nr. 181 ff.). Die Vergütung für Vertragsverhandlungen kann grundsätzlich gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG vom Veräusserungspreis abgezogen werden, handelt es sich dabei typischerweise um Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäftes. Damit in Bezug auf die Mäklerprovision ein solcher Abzug zulässig ist, verlangen Lehre und Rechtsprechung wie erwähnt nebst dem Zahlungsnachweis den Nachweis der Vermittlungstätigkeit. Zudem sind gemäss Wortlaut von § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG nur die üblichen Mäklerprovisionen abziehbar. Dies hat auch für den Abzug der Kosten für die Vertragsverhandlungen durch einen Dritten zu gelten. Es können nur die effektiven und üblichen, im Zusammenhang mit der Veräusserung des Grundstücks stehenden Auslagen vom Veräusserungspreis abgezogen werden, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass dem Steuerpflichtigen die Beweislast für steuermindernde Tatsachen obliegt (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, Bern 1999, S. 964). bb) Damit im vorliegenden Falle die \"Vermittlungsprovision\" im Sinne einer Vergütung für die Vertragsverhandlung gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG vom Ver-äusserungspreis abgezogen werden kann, hat der Beschwerdeführer demnach diese Kosten rechtsgenüglich zu belegen. Dabei genügt es nicht, einzig den Zahlungsnachweis zu erbringen. Er muss vielmehr substanziiert darlegen, für welche konkreten Vertragsverhandlungen die Vergütung erfolgte, damit geprüft werden kann, ob diese wirklich im Zusammenhang mit der Durchführung des Veräusserungsgeschäftes stand und ob es sich um eine \"übliche\", d.h. angemessene Entlöhnung handelte, hat doch die Vergütung eines Auftrages gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts angemessen zu sein (vgl. Weber, OR-Kommentar I, N 39 zu Art. 394 OR; Fellmann, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI/2/4, Bern 1992, N 396 zu Art. 394 OR). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um ein Prozenthonorar handelte. Zudem wurden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Grundstückverkauf noch zwei weitere (Teil-)Aufträge zwischen dem Beschwerdeführer und der beauftragten AG geschlossen, nämlich zur Erstellung von Erschliessungsstudien und von \"Rahmenverträgen\". Hierbei wurde jeweils eine Honorarpauschale (Fr. 30000.- bzw. Fr. 10000.-) verabredet. Somit hat der Beschwerdeführer gerade auch nachzuweisen, welche Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss in Abgrenzung zu den beiden andern Aufträgen mit der \"Vermittlungsprovision\" abgegolten wurden. Als einzigen Nachweis für die Verhandlungstätigkeit legt der Beschwerdeführer nebst dem Zahlungsbeleg den Brief der Beauftragten an die Gemeinde ins Recht, worin dieser ganz allgemein festhält, dass der Provisionsbetrag die Aufwendungen von Abklärungen mit Behörden (Gemeinde, VTA, Grundbuchamt), Grundbuchgeometer und Anwalt/Notar, Besprechungen mit dem Auftraggeber, Käufer und anderen Beteiligten, die mit sehr viel Überzeugungsarbeit verbunden gewe-sen seien, decke. Der Betrag von Fr. 44076.- ergebe, geteilt durch den Stundenansatz gemäss SIA-Norm 102 (Fr. 200.-) eine Arbeitszeit von 220 Stunden. Auf die gesamte Bearbeitungsdauer von 50 Monaten aufgeteilt, blieben pro Monat ca. 4,4 Stunden, was bestimmt nicht überbewertet sei. Ein solch pauschaler Tätigkeitsnachweis ist offensichtlich ungenügend. Gerade im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall das Auftragsverhältnis zwischen dem Vater und der vom Sohn als Alleinaktionär beherrschten AG bestand, wäre ein detaillierter Nachweis z.B. in Form von Leistungsrapporten, sachbezüglicher Korrespondenz, detaillierten Rechnungen u.Ä. gefordert, wie dies ein Auftraggeber auch von einem ihm nicht nahe stehenden, beliebigen professionellen Auftragnehmer verlangen würde. Zu einer solchen Spezifikation der vom Unternehmen erbrachten Leistungen wurde denn auch der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ausdrücklich aufgefordert. Mit Ausnahme der erwähnten Auftragsbestätigungen sowie einzelner Rechnungen und Zahlungseingänge wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht, aus denen die effektiven Tätigkeiten und Aufwendungen ersichtlich wären. |"}