{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-251_2003-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2478", "Checksum": "4eba792f444b8c998c885efebd89e952"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 251", "2003 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.07.2003 A 02 251 (2003 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzug von Mäklerprovisionen vom Veräusserungspreis. Abschluss und Erfüllung des Mäklervertrages sind vom steuerpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. 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Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. | Grundstückgewinnsteuer\n\n\n| Entscheid: | Im November 1999 verkaufte A der B AG ein von seiner Liegenschaft abparzelliertes Grundstück. Dem Verkauf waren längere Vertragsverhandlungen mit umfangreichen Abklärungen vorangegangen. A hatte u.a. das Architekturbüro C AG, das von seinem Sohn als Alleinaktionär geführt wird, zu den Vertragsverhandlungen mit der B AG zugezogen. Im Rahmen der Steuerveranlagung machte A geltend, er habe der C AG eine Mäklerprovision von Fr. 44076.- bezahlt. Die Steuerbehörden verweigerten den Abzug der Provision vom Veräusserungspreis. Eine von A erhobene Beschwerde blieb vor Verwaltungsgericht erfolglos. Aus den Erwägungen: 2. - a/aa) Für die Anerkennung des Abzuges einer Mäklerprovision verlangen Lehre und Rechtsprechung das Vorliegen eines Mäklervertrages gemäss Art. 412 ff. OR, den Nachweis der Bezahlung des Mäklerlohnes sowie das Vorliegen einer echten Gegenleistung des Mäklers (vgl. Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer, Bern 2002, N 33 ff. zu Art. 142; nStp 47,53 Erw. 3; Urteil W. vom 20.12.1996 Erw. 2a/aa). Der Mäklervertrag ist ein im Obligationenrecht besonders geregelter Auftrag, wobei der Auftraggeber dem Mäkler eine Vergütung verspricht, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Die Tätigkeit des Mäklers kann nach dem Willen der Parteien verschiedene Stufen umfassen. Sie kann sich nur auf den Nachweis von Interessenten beschränken (Nachweismäkler) oder auch die Zuführung von Interessenten (Zuführungsmäkler) umfassen und schliesslich sogar auf die Vermittlung in den Verhandlungen zwischen den Parteien (Vermittlungsmäkler) gerichtet sein (vgl. Ammann, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996 [nachfolgend zit.: OR-Kommentar I], N 1 zu Art. 412 OR). Die Pflichten des Mäklers bestehen nebst den allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflichten eines Beauftragten insbesondere darin, den Auftraggeber über die aufgefundenen Interessenten in Kenntnis zu setzen und die Parteien miteinander in Verbindung zu bringen. Demgegenüber besteht die Hauptverpflichtung des Auftraggebers darin, im Falle des Erfolgs dem Mäkler eine Vergütung zu bezahlen. Er hat jedoch keine Abschlussverpflichtung mit dem vom Mäkler beigebrachten Interessenten, selbst wenn dieser bereit ist, auf die Vorstellungen des Auftraggebers einzugehen (vgl. Amman, OR-Kommentar I, N 8 und 11 zu Art. 412 OR). Ein wesentliches Element des Mäklervertrages besteht demnach darin, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu suchen, damit dieser ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschliessen kann. Je nachdem, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäkelei vorliegt, erschöpft sich der Auftrag in der reinen Suche eines möglichen Vertragspartners oder aber geht darüber hinaus bis hin zu konkreten Vertragsverhandlungen. bb) Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis, dass ein Mäklervertrag zwischen ihm und der beauftragten C AG geschlossen wurde, eine \"Auftragsbestätigung für Vermittlerprovision\" über den Grundstückverkauf Gewerbegebiet X auf. Der Auftragsumfang bestand gemäss dieser Bestätigung in der Vermittlung eines Grundstückverkaufs an die B AG, nach ersten Gesprächen mit den Parteien im Herbst 1996. Als Honorar für die Beauftragte wurde eine Provision von 2,5% des effektiven Verkaufspreises inklusive Mehrwertsteuer vereinbart, sowie für den Fall, dass der Verkauf ohne Verschulden der Beauftragten nicht zustande kommt, eine Pauschale von Fr. 10000.-. (...) Mit der vereinbarten Provision wurden gemäss eigener Aufstellung der Beauftragten Aufwendungen für Abklärungen mit Behörden, Grundbuchgeometer und dem Anwalt/Notar, sowie Besprechungen mit dem Auftraggeber, Käufer und andern Beteiligten abgegolten. Bei der Käuferin handelt es sich um die Eigentümerin eines Baurechtsgrundstückes, welches auch auf der Stammliegenschaft des A liegt und an die veräusserte Parzelle anschliesst. Zudem wurde die Parzellierung und die Übertragung des Grund-eigentums an der massgebenden Parzelle mit demselben öffentlich beurkundeten Vertrag vorgenommen und dabei gleichzeitig das Baurechtsgrundstück der Käuferin vergrössert, weshalb davon auszugehen ist, dass mit der Firma B AG als Käuferin auch in Bezug auf die konkrete Abparzellierung verhandelt wurde. Der Gemeinderat stellt denn auch in seiner Vernehmlassung fest, dass die B AG schon seit längerer Zeit an diesem Bauland interessiert war. Und der Beschwerdeführer selber bemerkt, dass ein Verkauf der Parzelle an die B AG im Vordergrund gestanden habe. Gemäss diesen Darlegungen ist davon auszugehen, dass von Beginn der \"Vermittlertätigkeit\" der Beauftragten an zumindest die Käuferin des Grundstückes feststand, wenn nicht sogar der Anstoss zur Abparzellierung und zum Verkauf erst durch das Interesse der Käuferin an diesem Bauland ausgelöst wurde. Folglich konnte der Inhalt des Auftrags nicht die Suche eines möglichen Vertragspartners für den Kauf der massgebenden Parzelle sein, womit jedoch auch kein Mäklervertrag gemäss Art. 412 ff. OR vorlag und das bezahlte Honorar keine eigentliche Mäklerprovision darstellte. b/aa) Der Vertragsinhalt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beauftragten ist jedoch als einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR zu interpretieren, womit der beauftragten AG die Vertragsverhandlungen mit der Käuferin der Parzelle übertragen wurden. Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist beim Auftrag"}