{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-251_2003-07-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2478", "Checksum": "4eba792f444b8c998c885efebd89e952"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 251", "2003 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.07.2003 A 02 251 (2003 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzug von Mäklerprovisionen vom Veräusserungspreis. Abschluss und Erfüllung des Mäklervertrages sind vom steuerpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. Vergütungen an einen Dritten, die ausserhalb eines eigentlichen Mäklervertrages für Vertragsverhandlungen bezahlt werden, können grundsätzlich auch vom Veräusserungspreis abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:50", "Checksum": "b42f6116c865986aeac22d0f7c86c1f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.07.2003 A 02 251 (2003 II Nr. 27)\nRegeste:\n§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzug von Mäklerprovisionen vom Veräusserungspreis. Abschluss und Erfüllung des Mäklervertrages sind vom steuerpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. Vergütungen an einen Dritten, die ausserhalb eines eigentlichen Mäklervertrages für Vertragsverhandlungen bezahlt werden, können grundsätzlich auch vom Veräusserungspreis abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. | Grundstückgewinnsteuer\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Grundstückgewinnsteuer |\n| Entscheiddatum: | 28.07.2003 |\n| Fallnummer: | A 02 251 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 27 |\n| Leitsatz: | § 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzug von Mäklerprovisionen vom Veräusserungspreis. Abschluss und Erfüllung des Mäklervertrages sind vom steuerpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. Vergütungen an einen Dritten, die ausserhalb eines eigentlichen Mäklervertrages für Vertragsverhandlungen bezahlt werden, können grundsätzlich auch vom Veräusserungspreis abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}