a), oder wenn sie als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen (lit. b). Diese Abgrenzung ist auch sachgerecht, wäre es doch schwer verständlich, Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nach einem progressiven Tarif, Löhne und Gehälter von Mitgliedern der Geschäftsführung dagegen mit einem linearen Satz zu erfassen (vgl. zum Ganzen Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierte Kantonale Quellensteuerordnung, Muri/Bern 1994, S. 57 f.). |