93 DBG sind im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgel-der, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen (quellen)steuerpflichtig (Abs. 1). Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte (Abs. 3). cc) Können Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte kraft besonderer abkommensrechtlicher Regelung am schweizerischen Sitz einer Unternehmung besteuert werden, so sind sie für den Lohn und das Gehalt, das sie beziehen, nicht nach Massgabe von Art. 93 DBG in der Schweiz steuerpflichtig, sondern nach Art.