3c vorstehend). Im vorliegenden Fall wurde bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen betreffend Besteuerungsbefugnis der Schweiz festgestellt, dass C in erheblicher Weise in die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin involviert ist und in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 7 Abs. 1 Ziff. 5 aStG nachgeht. bb) Nach Art. 93 DBG sind im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgel-der, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen (quellen)steuerpflichtig (Abs. 1).