Eine derartige wirtschaftliche Verbundenheit ist auch gegeben, wenn Leitungsfunktionen einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz durch Personen im Ausland wahrgenommen werden. Dies hat denn auch im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland dazu geführt, dass in solchen Fällen von der Fiktion des Arbeitsortes am Ort des Sitzes der Gesellschaft auszugehen ist (vgl. Erw. 3c vorstehend).