Dabei ist eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die unbeschränkte Steuerpflicht Ausfluss der persönlichen Zugehörigkeit sei, die sich aufgrund von Wohnsitz oder Aufenthalt ergebe, während die beschränkte Steuerpflicht durch Sachen und Rechte bestimmt werde, die mit dem Gemeinwesen wirtschaftlich verbunden seien (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal, a.a.O., B 15.1 Nr. 29). Eine derartige wirtschaftliche Verbundenheit ist auch gegeben, wenn Leitungsfunktionen einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz durch Personen im Ausland wahrgenommen werden.