Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet nicht schon jedes kurzfristige Verweilen in der Schweiz Aufenthalt im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen. Daher unterliegen die im Ausland wohnhaften Personen, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, ohne hier Aufenthalt zu nehmen, nur der beschränkten Steuerpflicht (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 7 Abs. 1 Ziff. 5 aStG). Dabei ist eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich.