91 DBG entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln 83-86 DBG, wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist. Gemäss Art. 85 DBG bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze (Abs. 1). Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzubauen sind (Abs. 2).