Dass C wesentlich in die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin - welche in der Schweiz stattfand - eingebunden ist, wird zudem durch mehrere Indizien verstärkt. So ist er nicht nur Prokurist der Beschwerdeführerin, sondern an ihr auch als Aktionär beteiligt, demnach über ein blosses Arbeitsverhältnis hinaus an ihrem Gedeihen interessiert. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass anhand der Aktenlage nicht entschieden werden kann, wer bei der Beschwerdeführerin tatsächlich die Geschäftsführung verrichtet;