O., B 15.4 Nr. 7). Entscheidend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selber in den verschiedenen Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1995 bis 2000 C auf dem Formular 12a aufführte. (...) Aufgrund der eigenen Deklarationen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass C für die vorliegend relevanten Jahre als Mitglied ihrer Verwaltung zu qualifizieren ist. Dass C wesentlich in die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin - welche in der Schweiz stattfand - eingebunden ist, wird zudem durch mehrere Indizien verstärkt.