Damit ergibt sich, dass die Behauptung nicht erstellt ist, die Tätigkeiten von C hätten lediglich Aufgaben ausserhalb der Schweiz umfasst. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst wenn ein gewisser Teil der Tätigkeiten tatsächlich den Geschäftsaufbau in Deutschland betreffen mag, die Abstimmung dieses Aufbaus nicht ohne Besprechungen mit der Geschäftsleitung am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin möglich ist; damit spielt sich jedoch ohnehin ein gewichtiger Teil der Aktivitäten in der Schweiz ab (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal, a.a.O., B 15.4 Nr. 7).