Er habe sich im Ausland um den Aufbau von neuen Geschäftsfeldern gekümmert, insbesondere um das Verlagswesen und die Sozialforschung. Diese Ausführungen sind in keiner Weise belegt. (...) Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin in keinem Verfahrensstadium auch nur den Versuch gemacht hat, irgendwelche Nachweise für die behauptete Tätigkeit von C zu erbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser während mehrerer Jahre für die Beschwerdeführerin in Deutschland tätig gewesen sein soll, ohne dass dies auch nur durch ein Aktenstück dokumentiert werden könnte.