(...) aa) (...) Aus der vorliegend anwendbaren Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-D ergibt sich als Grundsatz, dass C als Prokurist der in Luzern ansässigen Beschwerdeführerin mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in der Schweiz besteuert wird. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung würde nur dann vorliegen, wenn seine Tätigkeit so abgegrenzt wäre, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb der Schweiz umfassen würde. (...) bb) Die Beschwerdeführerin trägt vor, C habe in Deutschland für ihr Auslandgeschäft gearbeitet. Er habe sich im Ausland um den Aufbau von neuen Geschäftsfeldern gekümmert, insbesondere um das Verlagswesen und die Sozialforschung.