Dieser Lokalisierung der Arbeitsausübung liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Leitungsfunktion dieser Arbeitnehmer vorwiegend in der Erteilung von Weisungen über die Geschäftsführung manifestiert. Der entscheidende Teil dieser Tätigkeit liegt dabei weniger in der Entschlussfassung, die am Wohnsitz oder an einem anderen Aufenthaltsort des leitenden Angestellten erfolgen kann, sondern in der Zugänglichmachung der Weisungen an die mit der Ausführung beauftragten Personen, wobei sich dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft voll-zieht (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 15.4 Nr. 1 ff.). (...) aa) (...)