Es ist daher auf weitere Indizien abzustellen. Dabei ist relevant, dass die Beschwerdeführerin selber die ausbezahlten Entschädigungen in den mit der Steuererklärung eingereichten Formularen 12 unter der Rubrik Gehalt/Lohn/Salär (pro 1998, 2000) deklarierte. In Übereinstimmung damit entrichtete sie auf den ausgerichteten Vergütungen AHV-Beiträge. Ferner wurden auf den Vergütungen BVG-Beiträge abgerechnet. Die Beschwerdeführerin selber hat somit das Vertragsverhältnis mit C konsequent als unselbständige Erwerbstätigkeit behandelt.