Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass vorab abzuklären ist, ob den von C für die Beschwerdeführerin geleisteten Diensten eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, gelten doch hinsichtlich der freiberuflich Tätigen und den Unselbständigerwerbenden unterschiedliche Regelungen. Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist in erster Linie durch eine Analyse der abgeschlossenen Verträge zu beantworten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch - trotz Aufforderung durch die Vorinstanz - keinerlei Verträge aufgelegt. Es ist daher auf weitere Indizien abzustellen.