15 Abs. 4 DBA-D). Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art. 16 DBA-D). b) Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass vorab abzuklären ist, ob den von C für die Beschwerdeführerin geleisteten Diensten eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, gelten doch hinsichtlich der freiberuflich Tätigen und den Unselbständigerwerbenden unterschiedliche Regelungen.