Gemäss Art. 21 DBA-D können im DBA nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden. Vorliegend können folgende, vom DBA-D vorgesehene abweichende Zuteilungsregelungen, allenfalls relevant sein: Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt.