Das Verwaltungsgericht machte hierzu folgende Ausführungen: 3. - Da der Empfänger der fraglichen Leistungen seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in Deutschland hat und demzufolge in Deutschland ansässig ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) in der Schweiz eine Besteuerungsbefugnis bezüglich dieser Leistungen besteht. a) Gemäss Art.