Aus diesen Formularen ergab sich, dass die A AG an C im Jahre 1998 eine feste Entschädigung von Fr. 26400.- ausrichtete, sowie in den Jahren 1999 und 2000 je ein Gehalt von brutto Fr. 28000.-. Im November 2001 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern der A AG für die an C ausgerichteten Entschädigungen Quellensteuern in Rechnung. Im nachfolgenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren war umstritten, ob und in welchem Mass eine Quellensteuer erhoben werden darf. Das Verwaltungsgericht machte hierzu folgende Ausführungen: 3. -