{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-218_2003-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2459", "Checksum": "8d2bfd225750077af30015df254e4560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 218", "2003 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.08.2003 A 02 218 (2003 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 und Art. 93 DBG. Quellenbesteuerung für einen in Deutschland lebenden und für eine schweizerische Gesellschaft tätigen Prokuristen. 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Daher unterliegen die im Ausland wohnhaften Personen, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, ohne hier Aufenthalt zu nehmen, nur der beschränkten Steuerpflicht (Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 7 Abs. 1 Ziff. 5 aStG). Dabei ist eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht erforderlich. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die unbeschränkte Steuerpflicht Ausfluss der persönlichen Zugehörigkeit sei, die sich aufgrund von Wohnsitz oder Aufenthalt ergebe, während die beschränkte Steuerpflicht durch Sachen und Rechte bestimmt werde, die mit dem Gemeinwesen wirtschaftlich verbunden seien (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal, a.a.O., B 15.1 Nr. 29). Eine derartige wirtschaftliche Verbundenheit ist auch gegeben, wenn Leitungsfunktionen einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz durch Personen im Ausland wahrgenommen werden. Dies hat denn auch im internationalen Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland dazu geführt, dass in solchen Fällen von der Fiktion des Arbeitsortes am Ort des Sitzes der Gesellschaft auszugehen ist (vgl. Erw. 3c vorstehend). Im vorliegenden Fall wurde bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen betreffend Besteuerungsbefugnis der Schweiz festgestellt, dass C in erheblicher Weise in die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin involviert ist und in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 7 Abs. 1 Ziff. 5 aStG nachgeht. bb) Nach Art. 93 DBG sind im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgel-der, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen (quellen)steuerpflichtig (Abs. 1). Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bruttoeinkünfte (Abs. 3). cc) Können Geschäftsführer bzw. leitende Angestellte kraft besonderer abkommensrechtlicher Regelung am schweizerischen Sitz einer Unternehmung besteuert werden, so sind sie für den Lohn und das Gehalt, das sie beziehen, nicht nach Massgabe von Art. 93 DBG in der Schweiz steuerpflichtig, sondern nach Art. 91 DBG. Den Gesetzesmaterialien kann zwar hierzu nichts entnommen werden. Diese Auslegung ergibt sich indessen aus der systematischen Einordnung der Bestimmungen (korrespondierende innerstaatliche Bestimmungen zu den besonderen abkommensrechtlichen Zuteilungsnormen für Aufsichts- und Verwaltungsräte) und dem entsprechenden Wortlaut (keine Aufzählung von Gehältern und Löhnen), insbesondere aber auch aus den diesbezüglichen Bestimmungen über den steuerlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz. So sind nach Art. 5 DBG natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz u.a. steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. a), oder wenn sie als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen (lit. b). Diese Abgrenzung ist auch sachgerecht, wäre es doch schwer verständlich, Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich nach einem progressiven Tarif, Löhne und Gehälter von Mitgliedern der Geschäftsführung dagegen mit einem linearen Satz zu erfassen (vgl. zum Ganzen Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierte Kantonale Quellensteuerordnung, Muri/Bern 1994, S. 57 f.). |"}