{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-218_2003-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2459", "Checksum": "8d2bfd225750077af30015df254e4560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 218", "2003 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.08.2003 A 02 218 (2003 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 und Art. 93 DBG. Quellenbesteuerung für einen in Deutschland lebenden und für eine schweizerische Gesellschaft tätigen Prokuristen. 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Abgrenzung zwischen Art. 91 und Art. 93 DBG (Erw. 4). | Quellensteuer\n\n Geschäftsführer oder Prokuristen können, sofern sie nicht als Grenzgänger gelten, was vorliegend nicht zur Diskussion steht, auf ihren Einkünften aus ihrer Tätigkeit grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft, für die sie tätig sind, ansässig ist. Diese Arbeitsortbestimmung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die leitende Tätigkeit so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb des anderen Staates umfasst. Dieser Lokalisierung der Arbeitsausübung liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Leitungsfunktion dieser Arbeitnehmer vorwiegend in der Erteilung von Weisungen über die Geschäftsführung manifestiert. Der entscheidende Teil dieser Tätigkeit liegt dabei weniger in der Entschlussfassung, die am Wohnsitz oder an einem anderen Aufenthaltsort des leitenden Angestellten erfolgen kann, sondern in der Zugänglichmachung der Weisungen an die mit der Ausführung beauftragten Personen, wobei sich dieser Zugang am Ort des Sitzes der Gesellschaft voll-zieht (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 15.4 Nr. 1 ff.). (...) aa) (...) Aus der vorliegend anwendbaren Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-D ergibt sich als Grundsatz, dass C als Prokurist der in Luzern ansässigen Beschwerdeführerin mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in der Schweiz besteuert wird. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung würde nur dann vorliegen, wenn seine Tätigkeit so abgegrenzt wäre, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb der Schweiz umfassen würde. (...) bb) Die Beschwerdeführerin trägt vor, C habe in Deutschland für ihr Auslandgeschäft gearbeitet. Er habe sich im Ausland um den Aufbau von neuen Geschäftsfeldern gekümmert, insbesondere um das Verlagswesen und die Sozialforschung. Diese Ausführungen sind in keiner Weise belegt. (...) Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin in keinem Verfahrensstadium auch nur den Versuch gemacht hat, irgendwelche Nachweise für die behauptete Tätigkeit von C zu erbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser während mehrerer Jahre für die Beschwerdeführerin in Deutschland tätig gewesen sein soll, ohne dass dies auch nur durch ein Aktenstück dokumentiert werden könnte. Bei dieser Sach- und Aktenlage würde eine Befragung von C wie auch der Verwaltungsrätin bloss eine zusätzliche, in keiner Weise belegte Parteibehauptung zur Folge haben. Auf diese Befragung ist daher zu verzichten. Damit ergibt sich, dass die Behauptung nicht erstellt ist, die Tätigkeiten von C hätten lediglich Aufgaben ausserhalb der Schweiz umfasst. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst wenn ein gewisser Teil der Tätigkeiten tatsächlich den Geschäftsaufbau in Deutschland betreffen mag, die Abstimmung dieses Aufbaus nicht ohne Besprechungen mit der Geschäftsleitung am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin möglich ist; damit spielt sich jedoch ohnehin ein gewichtiger Teil der Aktivitäten in der Schweiz ab (vgl. Locher/Meier/von Siebenthal, a.a.O., B 15.4 Nr. 7). Entscheidend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selber in den verschiedenen Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1995 bis 2000 C auf dem Formular 12a aufführte. (...) Aufgrund der eigenen Deklarationen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass C für die vorliegend relevanten Jahre als Mitglied ihrer Verwaltung zu qualifizieren ist. Dass C wesentlich in die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin - welche in der Schweiz stattfand - eingebunden ist, wird zudem durch mehrere Indizien verstärkt. So ist er nicht nur Prokurist der Beschwerdeführerin, sondern an ihr auch als Aktionär beteiligt, demnach über ein blosses Arbeitsverhältnis hinaus an ihrem Gedeihen interessiert. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass anhand der Aktenlage nicht entschieden werden kann, wer bei der Beschwerdeführerin tatsächlich die Geschäftsführung verrichtet; aufgrund der Jahrgänge der involvierten Personen (B Jahrgang 1918, C Jahrgang 1955) und der familiären Beziehungen zwischen den beiden, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass C zumindest teilweise die Geschäftsführung obliegt. (...) d) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Schweiz gestützt auf Art. 15 Abs. 4 DBA-D befugt ist, die vorliegend relevanten, von der Beschwerdeführerin an C entrichteten Vergütungen zu besteuern. Damit ist im Weiteren zu prüfen, ob nach schweizerischem Recht eine Grundlage zur Erhebung der verfügten Quellensteuern besteht. 4. - a) C hat in der Schweiz unbestrittenermassen weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch steuerrechtlichen Aufenthalt. Die Erhebung einer Quellensteuer kommt daher lediglich in Frage, soweit die Voraussetzungen des 4. Teils, 2. Titel des DBG (Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz) bzw. der entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Recht gegeben sind. b) Bezüglich der direkten Bundessteuern können grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 91 oder Art. 93 DBG relevant sein. aa) Nach Art. 91 DBG entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln 83-86 DBG, wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist. Gemäss Art. 85 DBG bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Höhe des Steuerabzuges entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze (Abs. 1). Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte"}