{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-08-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-218_2003-08-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2459", "Checksum": "8d2bfd225750077af30015df254e4560"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 218", "2003 II Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.08.2003 A 02 218 (2003 II Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 91 und Art. 93 DBG. Quellenbesteuerung für einen in Deutschland lebenden und für eine schweizerische Gesellschaft tätigen Prokuristen. 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Die Gesellschaft reichte mit ihren Steuererklärungen pro 1999 und 2000 unter anderem je ein Formular 12 \"Bescheinigung über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung\" (1998) bzw. \"Bescheinigung über Leistungen an Verwaltungsräte, Aktionäre/Gesellschafter und diesen nahestehende Personen\" (2000) ein. Aus diesen Formularen ergab sich, dass die A AG an C im Jahre 1998 eine feste Entschädigung von Fr. 26400.- ausrichtete, sowie in den Jahren 1999 und 2000 je ein Gehalt von brutto Fr. 28000.-. Im November 2001 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern der A AG für die an C ausgerichteten Entschädigungen Quellensteuern in Rechnung. Im nachfolgenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren war umstritten, ob und in welchem Mass eine Quellensteuer erhoben werden darf. Das Verwaltungsgericht machte hierzu folgende Ausführungen: 3. - Da der Empfänger der fraglichen Leistungen seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in Deutschland hat und demzufolge in Deutschland ansässig ist, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) in der Schweiz eine Besteuerungsbefugnis bezüglich dieser Leistungen besteht. a) Gemäss Art. 21 DBA-D können im DBA nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden. Vorliegend können folgende, vom DBA-D vorgesehene abweichende Zuteilungsregelungen, allenfalls relevant sein: Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können (Art. 14 Abs. 1 DBA-D). Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können - vorbehältlich der Artikel 15a bis 19 DBA-D - nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 DBA-D). Vorbehältlich des (vorliegend nicht relevanten) Artikels 15a kann eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist (Art. 15 Abs. 4 DBA-D). Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art. 16 DBA-D). b) Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass vorab abzuklären ist, ob den von C für die Beschwerdeführerin geleisteten Diensten eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, gelten doch hinsichtlich der freiberuflich Tätigen und den Unselbständigerwerbenden unterschiedliche Regelungen. Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist in erster Linie durch eine Analyse der abgeschlossenen Verträge zu beantworten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch - trotz Aufforderung durch die Vorinstanz - keinerlei Verträge aufgelegt. Es ist daher auf weitere Indizien abzustellen. Dabei ist relevant, dass die Beschwerdeführerin selber die ausbezahlten Entschädigungen in den mit der Steuererklärung eingereichten Formularen 12 unter der Rubrik Gehalt/Lohn/Salär (pro 1998, 2000) deklarierte. In Übereinstimmung damit entrichtete sie auf den ausgerichteten Vergütungen AHV-Beiträge. Ferner wurden auf den Vergütungen BVG-Beiträge abgerechnet. Die Beschwerdeführerin selber hat somit das Vertragsverhältnis mit C konsequent als unselbständige Erwerbstätigkeit behandelt. Wenn nun vorliegend im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht vorgetragen wird, es handle sich um ein selbständiges Auftragsverhältnis, ohne dass dafür weder konkrete Nachweise genannt noch Belege eingereicht werden, erscheint dies angesichts des früheren Verhaltens als reine Schutzbehauptung. (...) c) Aufgrund des Handelsregisterauszuges ergibt sich, dass C von der Beschwerdeführerin die Prokura erhalten hat. Demzufolge findet auf die an ihn aufgrund dieses Verhältnisses ausgerichteten Vergütungen grundsätzlich Art. 15 Abs. 4 DBA-D Anwendung, geht doch diese Norm sachlich der Bestimmung von Abs. 1 desselben Artikels vor. Vorstandsmitglieder, Direktoren,"}