Wie das Schatzungsamt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend anführt, wurde bei der Festlegung der SAT-Ansätze und somit bei der Ermittlung des auf die einzelnen Aufgabenbereiche entfallenden Arbeitsaufwandes auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abgestellt. Das Bundesgericht hält denn auch in Zusammenhang mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes gemäss Art. 7 BGBB fest, dass bei der Ermittlung des für die Bewirtschaftung eines Betriebes erforderlichen Zeitbedarfes auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abgestellt werden müsse, mithin eine objektivierte Betrachtungsweise angezeigt sei (vgl. BGE 121 III 278 Erw. 3c mit Hinweisen).