Es handelt sich bei den von der Vorinstanz verwendeten SAT-Ansätzen um Werte, die zur Eruierung der Betriebsgrösse dienen, welche nach arbeitswirtschaftlichen Kriterien ermittelt wird (Schätzungsanleitung S. 41 Ziff. 4.3). Wie das Schatzungsamt in seiner Vernehmlassung diesbezüglich zutreffend anführt, wurde bei der Festlegung der SAT-Ansätze und somit bei der Ermittlung des auf die einzelnen Aufgabenbereiche entfallenden Arbeitsaufwandes auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abgestellt.