Die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht nach Rechtsprechung und Literatur dem Wert von 2100 (Arbeits-)Stunden bzw. 210 standardisierten Arbeitstagen (SAT) pro Jahr. Bei dieser Festlegung wurde von der Annahme ausgegangen, dass eine normale Bauernfamilie 420 Arbeitstage pro Jahr, während 10 Stunden pro Arbeitstag, und damit insgesamt 4200 Stunden pro Jahr in der Landwirtschaft arbeitet (vgl. BGE 121 III 276 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Auf dieser Jahresarbeitszeit einer bäuerlichen Familie von 4200 Stunden basieren denn auch die erwähnten, vom Schatzungsamt zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von den nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsobjekten festgelegten Kriterien.